Die Wegzugsbesteuerung ist eine bedeutende steuerliche Regelung in Deutschland, die insbesondere Unternehmer und Investoren mit Firmenbeteiligungen betrifft. Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, kann mit erheblichen Steuerforderungen konfrontiert werden. In diesem Artikel beleuchten wir detailliert die rechtlichen Grundlagen, die Berechnungsmethoden sowie verschiedene Strategien, um diese Steuer zu minimieren oder ganz zu vermeiden.
1. Gesetzliche Grundlagen der Wegzugsbesteuerung
Die Besteuerung beim Wegzug ist in § 6 des Außensteuergesetzes (AStG) geregelt. Sie gilt für Personen, die mindestens 1 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft besitzen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegen. Das Finanzamt unterstellt in diesem Fall eine fiktive Veräußerung der Anteile und erhebt daraufhin eine Steuer.
1.1 Wichtige Änderungen durch die Reform 2021
- Die Steuer kann nur noch für maximal sieben Jahre gestundet werden und muss verzinst werden.
- Innerhalb von fünf Jahren muss nachgewiesen werden, dass eine Rückkehr nach Deutschland nicht unwahrscheinlich ist.
- Auch innerhalb der EU/EWR gilt die Wegzugsbesteuerung, allerdings mit besonderen Stundungsregelungen.
- Bei einem späteren Verkauf der Anteile wird die gestundete Steuer sofort fällig.
2. Berechnung der Wegzugsbesteuerung
Der steuerpflichtige Gewinn wird durch das Ertragswertverfahren ermittelt:
Beispielrechnung:
- Durchschnittlicher Gewinn der letzten drei Jahre: 100.000 €
- Multiplikator: 13,75
- Ertragswert der GmbH: 100.000 × 13,75 = 1.375.000 €
- Anschaffungskosten der Anteile: 200.000 €
- Fiktiver Veräußerungsgewinn: 1.375.000 € – 200.000 € = 1.175.000 €
- Steuerlast (Abgeltungssteuer 26,375 %): 1.175.000 × 26,375 % = 310.156 €
- Alternative Besteuerung im Teileinkünfteverfahren: 60 % × 1.175.000 € × 42 % = 296.100 € (ggf. zzgl. Solidaritätszuschlag)
Fallstricke die man unbedingt vermeiden sollte
1. Steuerliche Planung zu kurzfristig oder offensichtlich missbräuchlich
Problem:
Wenn ein Steuerpflichtiger unmittelbar vor dem Wegzug „künstliche“ Maßnahmen ergreift, um die Steuerlast zu reduzieren, kann das Finanzamt dies als steuerliche Umgehung werten (§ 42 AO – Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten).
Gesetzliche Grundlage:
➡ § 42 Abgabenordnung (AO) – Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
„Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liegt vor, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die unangemessen ist und die Steuerersparnis bezweckt.“
Beispiel:
Ein Unternehmer möchte in zwei Monaten aus Deutschland auswandern. Er gründet eine Holding in Zypern, überträgt schnell seine GmbH-Anteile darauf und geht dann ins Ausland. Das Finanzamt erkennt den kurzfristigen Umstrukturierungsversuch als Missbrauch und besteuert die stillen Reserven sofort.
✅ Lösung: Mindestens 1-2 Jahre Vorlaufzeit für jegliche Umstrukturierungen einplanen und die wirtschaftliche Begründung dokumentieren, um den Vorwurf der Steuerumgehung zu vermeiden.
2. Unterschätzung der Steuerlast durch falsche Unternehmensbewertung
Problem:
Viele Unternehmer gehen fälschlicherweise davon aus, dass nur ihr Eigenkapital oder Bilanzwert besteuert wird, doch tatsächlich zählt der gemeine Wert (Marktwert) der Anteile.
Gesetzliche Grundlage:
➡ § 6 Abs. 1 AStG – Bemessungsgrundlage für die Wegzugssteuer
„Der gemeine Wert der Anteile bestimmt sich nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes und ist maßgeblich für die Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns.“
Beispiel:
Tim ist alleiniger Gesellschafter einer GmbH. In den letzten drei Jahren hatte das Unternehmen jeweils einen Gewinn von 200.000 €. Er plant den Wegzug und geht davon aus, dass sein Firmenwert gering ist, da er sich kein Gehaltausgezahlt hat.
Allerdings verwendet das Finanzamt für die Wertermittlung den Multiplikator 13,75:
- Durchschnittsgewinn (letzte 3 Jahre): 200.000 €
- Unternehmenswert: 200.000 × 13,75 = 2,75 Mio. €
- Anschaffungskosten: 500.000 €
- Versteuerter Gewinn: 1.375.000 € – 500.000 € = 875.000 €
- Steuerlast: 26,375 % (inkl. Soli) → 310.000 € Steuer
✅ Lösung: Vor dem Wegzug eine professionelle Unternehmensbewertung einholen, um eine realistische Steuerlast abschätzen zu können. Falls das Unternehmen stark im Wert gestiegen ist, eine frühzeitige Umstrukturierung in eine Holding oder eine Genossenschaft in Erwägung ziehen.
3. Keine Rückkehrstrategie geplant – Rückkehrfalle
Ein temporärer Wegzug zur Vermeidung der Steuer kann nach hinten losgehen. Wer innerhalb von sieben Jahren nach Deutschland zurückkehrt, muss die gestundete Steuer nachzahlen, da es sich um einen steuerlichen Rückkehrfall handelt.
Gesetzliche Grundlage:
➡ § 6 Abs. 3 AStG – Rückkehrregelung
„Wird die unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb von sieben Jahren nach dem Wegzug wieder begründet, entfällt die festgesetzte Steuer rückwirkend, wenn keine Anteilsveräußerung erfolgt ist.“
Beispiel:
Paul zieht 2025 nach Dubai um und verkauft seine GmbH erst nach fünf Jahren, um der Steuer zu entgehen. 2029 entscheidet er sich, nach Deutschland zurückzukehmen. Laut § 6 Abs. 3 AStG wird die vorher ausgesetzte Wegzugsbesteuerung nachträglich wieder fällig.
✅ Lösung: Wer über eine Rückkehr nachdenkt, sollte die 7-Jahres-Frist beachten oder mit Steuerberatern prüfen, ob eine Rückkehr in Form einer ausländischen Holding möglich ist, ohne die Steuerpflicht auszulösen.
3. Falsche Annahmen bei Holding-Konstruktionen
Viele Unternehmer glauben, dass sie die Wegzugssteuer einfach vermeiden können, indem sie eine Holding gründen und ihre Anteile vor dem Wegzug an diese übertragen. Doch das kann nach hinten losgehen.
Gesetzliche Grundlage:
➡ § 6 Abs. 1 Satz 4 AStG – Übertragung auf eine Kapitalgesellschaft im Inland
„Eine unentgeltliche Übertragung der Anteile auf eine Kapitalgesellschaft führt nicht zur Vermeidung der Besteuerung, wenn der Steuerpflichtige nach dem Steuerabzug ins Ausland verzieht und weiterhin über die Anteile verfügen kann.“
Beispiel:
Ein Unternehmer möchte ins Ausland ziehen und überträgt seine Anteile an eine Holding in Deutschland. Dadurch erhofft er sich eine Umgehung der Wegzugssteuer.
Das Finanzamt prüft, ob er wirtschaftlich weiterhin Einfluss auf die Holding hat. Ist das der Fall, gilt die Wegzugssteuer weiterhin.
✅ Lösung:
- Gestaltung sollte langfristig erfolgen (mindestens 7 Jahre vorher).
- Eigenkapital der Holding nicht erhöhen, um eine neue wirtschaftliche Betrachtung zu vermeiden.
- Holding in einem EU-Land mit Stundungsregelung kann vorteilhaft sein (§ 6 Abs. 5 AStG).
4. Rückkehr nach Deutschland mit unversteuerten Anteilen
Problem:
Viele Unternehmer gehen davon aus, dass sie nach einem steuerfreien Wegzug die Steuer umgehen können, wenn sie später nach Deutschland zurückkehren. Wenn der Rückkehrzeitraum jedoch kürzer als 7 Jahre ist, wird die gesamte Steuer nachträglich fällig.
Gesetzliche Grundlage:
➡ § 6 Abs. 3 AStG – Rückkehrregelung
„Setzt der Steuerpflichtige seine unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb von sieben Jahren nach dem Wegzug ins Ausland fort, entfällt die Festsetzung der Steuer, sofern die Anteile nicht veräußert oder umstrukturiert wurden.“
Beispiel:
Ein Unternehmer zieht nach Dubai, wo er die Wegzugsbesteuerung gestundet hat. Nach drei Jahren beschließt er, nach Deutschland zurückzukehin. Die Finanzbehörden fordern dann die ursprünglich gestundete Steuer zurück, selbst wenn er in der Zwischenzeit nichts verkauft hat.
✅ Lösung: Entweder für immer im Ausland bleiben oder sicherstellen, dass der Wegzug unwiederbringlich ist, zum Beispiel durch eine Holding-Struktur, die nicht mehr einfach rückgängig gemacht werden kann.
5. Unterschätzung der steuerlichen Folgen einer Rückkehr nach Deutschland
Problem:
Unternehmer, die nach Deutschland zurückkehren, um die fällige Wegzugssteuer zu vermeiden, müssen strenge Regeln beachten. Viele nehmen an, dass die Steuer automatisch erlassen wird – was nicht immer der Fall ist.
Gesetzliche Grundlage:
➡ § 6 Abs. 3 Satz 5 AStG – Erlöschen der Wegzugsbesteuerung bei Rückkehr nach Deutschland
„Die Steuerfestsetzung entfällt, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Zeitpunkt des Wegzugs erneut begründet wird und die Anteile während dieser Zeit nicht veräußert oder verpfändet wurden.“
Beispiel:
Sandra zieht nach Österreich und beantragt eine Stundung der Wegzugssteuer nach § 6 AStG. Vier Jahre später kommt sie nach Deutschland zurück und verkauft ihre Unternehmensanteile. Da der Verkauf innerhalb von sieben Jahren nach dem Wegzug stattfand, wird die ursprünglich gestundete Wegzugssteuer nachträglich fällig.
Lösung:
✔ Wer ins Ausland zieht, aber die Rückkehr nicht ausschließen kann, sollte strukturelle Maßnahmen wie Holding-Konstruktionen oder Genossenschaften nutzen, um die Steuerpflicht in Deutschland zu vermeiden.
1. Zeitpunkt der Wegzugsbesteuerung – Wann wird sie fällig?
Die Wegzugssteuer wird grundsätzlich mit dem Tag des Wegzugs aus Deutschland fällig, aber es gibt verschiedene Szenarien:
- Sofortige Fälligkeit: Falls ein Wegzug in ein Nicht-EU/EWR-Land erfolgt oder die Voraussetzungen für eine Stundung nicht erfüllt sind, muss die Steuer sofort entrichtet werden.
- Stundung bei Umzug ins EU/EWR-Ausland: Wer innerhalb der EU/EWR umzieht, kann eine Stundung der Steuer für bis zu sieben Jahre erhalten. Voraussetzung ist, dass die Anteile nicht veräußert oder verpfändetwerden und dass der Antrag korrekt gestellt wird.
- Teilweise oder vollständige Stundung nach § 6 Abs. 5 AStG: Bei Wegzug in ein EU-/EWR-Land kann die Steuer auf Antrag gestundet werden. Es müssen jedoch Sicherheiten geleistet und strenge Berichts- und Nachweispflichten eingehalten werden.
- Rückkehr innerhalb von sieben Jahren: Falls der Unternehmer doch wieder nach Deutschland zieht, kann die Steuererhebung entfallen. Allerdings nur, wenn die Anteile während des Auslandaufenthalts nicht verkauft oder belastet wurden.
Gesetzliche Grundlage:
- § 6 AStG Abs. 1 S.1: „Hat eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person am Tag vor dem Zeitpunkt ihres Wegzugs mindestens 1 Prozent der Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft und wird sie im Zusammenhang mit dem Wegzug … beschränkt steuerpflichtig, so ist der gemeine Wert der Anteile als Veräußerungspreis anzusetzen.“
- § 6 Abs. 3 AStG: Falls die natürliche Person innerhalb von sieben Jahren nach Deutschland zurückkehrt und nachweisen kann, dass die Rückkehrabsicht bereits zum Zeitpunkt des Wegzugs bestand, kann die Steuerfestsetzung entfallen.
💡 Tipp:
Wer eine Rückkehr plant, sollte dies frühzeitig in der Steuerplanung berücksichtigen. Andernfalls droht die nachträgliche Steuerfestsetzung!
2. Gefahren bei Wegzug in Drittländer außerhalb der EU/EWR
Der Umzug in ein Nicht-EU/EWR-Land kann steuerliche Folgen haben. Während ein Wegzug innerhalb der EU oft die Möglichkeit einer Stundung bietet, wird die Steuer in Drittstaaten sofort fällig.
- Seit 2022 ist es nur noch unter besonderen Bedingungen möglich, eine Stundung auch außerhalb der EU/EWR zu erhalten.
- Fehlende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Zielstaat können dazu führen, dass eine doppelte Besteuerung eintritt.
Gesetzliche Grundlage:
- § 6 Abs. 5 AStG: „Auf Antrag wird die Steuer bei Wegzug in einen EU-/EWR-Staat […] gestundet.“
- DBA-Abkommen nach § 2 Abs. 1 AStG: Ohne ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kann der Wegzug steuerlich noch härter ausfallen, da die Zieljurisdiktion ebenfalls Steuern erheben könnte.
Beispiel:
Ein Unternehmer zieht in die Schweiz um, verkauft nach fünf Jahren seine deutsche GmbH-Beteiligung und stellt dann fest, dass die deutsche Wegzugssteuer trotz Doppelbesteuerungsabkommen fällig wird, da Deutschland ein Besteuerungsrecht behalten hat.
💡 Tipp: Prüfe vor dem Wegzug, ob es ein DBA gibt, und plane rechtzeitig Alternativen wie eine EU-Holding, um eine mögliche Steuerfalle zu umgehen.
3. Strategien zur Vermeidung oder Reduzierung der Wegzugsbesteuerung
3.1 Holding-Struktur
Eine Möglichkeit besteht darin, eine Holdinggesellschaft zu gründen, die die Anteile hält. Da die Besteuerung nur bei natürlichen Personen greift, können Anteile auf eine Kapitalgesellschaft übertragen werden, bevor der Wohnsitz verlegt wird. Dadurch entfällt die Wegzugsbesteuerung. Wichtig hierbei: sollte die Holding ebenfalls eine Kapitalgesellschaft sein, derer Anteile man zu mehr als 1% hält, wird für das gesamte Konstrukt in der Konzernbetrachtung die Wegzugssteuer fällig.
Gesetzliche Grundlage: § 6 Abs. 5 AStG: „Die Besteuerung entfällt, wenn der Steuerpflichtige seine Anteile unentgeltlich auf eine Kapitalgesellschaft überträgt, sofern keine missbräuchliche Gestaltung vorliegt.“
3.2 Genossenschaften als Alternative
Genossenschaften bieten eine attraktive Alternative, da Mitglieder keine direkten Unternehmensanteile halten. Dadurch unterliegen sie nicht der Wegzugsbesteuerung.
Gesetzliche Grundlage: § 6 AStG greift nur bei direkten Anteilsinhabern an Kapitalgesellschaften. Genossenschaften werden nicht als solche betrachtet, sodass die Steuer nicht anfällt.
3.3 Share Deals vs. Asset Deals
- Share Deal: Beim Verkauf der Anteile fällt die Steuer an.
- Asset Deal: Falls das Unternehmen vorab wirtschaftlich „geleert“ wird, kann der Unternehmenswert auf null reduziert werden, wodurch keine Wegzugsbesteuerung entsteht.
Gesetzliche Grundlage: § 17 EStG: „Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften unterliegen der Einkommensteuer.“ – Bei Asset Deals gibt es jedoch keine Veräußerung von Anteilen.
3.4 Verkauf oder Liquidation der Firma
- Verkauf vor dem Wegzug: Wird die Firma vor der Wohnsitzverlagerung verkauft, fällt keine Wegzugsbesteuerung an, da kein Wohnsitzwechsel mit Anteilsbesitz stattfindet.
- Liquidierung: Wenn eine GmbH aufgelöst wird, bevor der Wohnsitz verlegt wird, kann ebenfalls eine Steuerpflicht vermieden werden.
Gesetzliche Grundlage: § 11 KStG: „Nach Beendigung der Liquidation unterliegen ausgezahlte Gewinne der Besteuerung, aber nicht der Wegzugsbesteuerung.“
Fallbeispiele in der möglichen Praxis
Deutsche Genossenschaft (eG) als Halter der Anteile
Funktionsweise:
- Der Unternehmer überträgt seine GmbH-Anteile auf eine eingetragene Genossenschaft (eG).
- Da er nur Mitglied und kein persönlicher Anteilseigner ist, unterliegt die Genossenschaft nicht der Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG).
- Nach dem Wegzug hält die eG weiterhin die Unternehmensanteile und verwaltet diese.
Gesetzliche Grundlage:
- § 6 Abs. 1 AStG (Wegzugsbesteuerung gilt nur für natürliche Personen mit mind. 1 % Unternehmensanteil).
- Genossenschaftsgesetz (GenG) § 1 Abs. 1: Eine eG ist eine eigenständige juristische Person.
- GenG § 2 Abs. 1: Mitglieder einer eG haben keine übertragbaren Gesellschaftsanteile wie GmbH-Gesellschafter.
Praxisbeispiel:
Fall: Ein Unternehmer (Max) besitzt 100 % einer GmbH mit hohem Unternehmenswert und zieht nach Dubai.
Lösung: Er gründet eine deutsche eG, überträgt seine Anteile daran und wird Genosse. Die eG hält die GmbH-Anteile, während er ins Ausland zieht. Die Wegzugssteuer greift nicht, weil die eG die Anteile hält und der Inhaber keine wirtschaftliche Verfügung mehr darüber hat.
Ausländische Stiftung (z. B. Liechtenstein, Schweiz, Dubai, Singapur)
Wenn eine Privatperson Anteile hält, unterliegt sie der Wegzugsbesteuerung. Werden die Anteile jedoch auf eine Stiftung in einem Niedrigsteuerland übertragen, entgeht man der Steuer.
Vorteile:
✅ Die Stiftung ist eine eigenständige juristische Person, daher fällt die Wegzugssteuer nicht an.
✅ Einkünfte der Stiftung werden im Ausland nach lokalen Gesetzen besteuert (oft niedriger als in Deutschland).
✅ Nach der 10-Jahres-Frist kann der Stifter zurück nach Deutschland ohne rückwirkende Steuerpflicht.
Gesetzliche Grundlage:
- § 6 Abs. 1 AStG: Wegzugsbesteuerung gilt nur für natürliche Personen, nicht für juristische Personen.
- § 2 AStG: Steuerpflicht erlischt nach 5 Jahren Aufenthalt im Ausland (außerhalb der EU).
- Liechtenstein Stiftungsrecht: Schaffung einer rechtsfähigen Stiftung führt nicht zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung in Deutschland.
Praxisbeispiel:
Fall: Unternehmerin Anna besitzt 50 % einer deutschen GmbH und möchte nach Paraguay auswandern.
Lösung: Sie überträgt die Anteile vor dem Wegzug auf eine liechtensteinische Stiftung. Die Stiftung bleibt wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile, während sie die Kontrolle über das Vermögen durch spezifische Stiftungsstrukturen behält. Ergebnis: Keine Wegzugssteuer in Deutschland.
Deutsche GmbH & Co. KG als Holding
Die GmbH & Co. KG (eine Kombination aus GmbH und Kommanditgesellschaft) kann als Zwischengesellschaft genutzt werden, um Anteile zu halten. Da die Wegzugssteuer nur für natürliche Personen gilt, aber eine GmbH & Co. KG als Personengesellschaft selbst keine natürliche Person ist, greift § 6 AStG nicht unmittelbar.
Gesetzliche Grundlage:
- § 6 Abs. 1 AStG: Bezieht sich explizit auf natürliche Personen mit Anteilen an einer Kapitalgesellschaft.
- § 15 EStG (Transparenzprinzip bei Personengesellschaften): Gewinne der GmbH & Co. KG sind einkommensteuerpflichtig.
Praxisbeispiel:
Fall: Unternehmerin Julia besitzt 60 % an einer GmbH mit hohem Wert.
Lösung: Vor dem Wegzug bringt sie ihre GmbH-Anteile in eine deutsche GmbH & Co. KG ein, deren Kommanditanteile von einer ausländischen Holding gehalten werden. Da die GmbH & Co. KG selbst keine Körperschaft ist, fällt keine Wegzugsbesteuerung an.
Spanien (EU) – Wegzugsbesteuerung stunden
Innerhalb der EU kann die Wegzugssteuer gestundet werden, wenn keine Anteile innerhalb von 7 Jahren nach Wegzug verkauft werden.
Gesetzliche Grundlage:
- § 6 Abs. 3 AStG: Bei einem Umzug innerhalb der EU kann die Wegzugssteuer unbefristet gestundet werden, ohne Zinsen. Voraussetzung: Die Anteile dürfen nicht verkauft werden.
Praxisbeispiel:
Fall: Unternehmerin Lisa zieht mit ihrer Familie nach Spanien. Sie besitzt 40 % einer deutschen GmbH mit einem Wert von 500.000 € und einer stillen Reserve von 700.000 €.
Lösung: Sie beantragt eine Stundung der Wegzugssteuer nach § 6 Abs. 3 AStG. Solange sie innerhalb der EU bleibt und die Anteile nicht verkauft, bleibt die Steuerzahlung aufgeschoben.
Umzug nach Österreich mit Rückkehroption (5-Jahres-Regel)
In bestimmten Fällen kann die Wegzugssteuer rückgängig gemacht werden, wenn die Person innerhalb von 7 Jahren nach Deutschland zurückkehrt.
Gesetzliche Grundlage:
- § 6 Abs. 3 S. 5 AStG: „Die gestundete Steuer erlischt, wenn der Steuerpflichtige spätestens sieben Jahre nach seinem Wegzug erneut unbeschränkt steuerpflichtig wird.“
Praxisbeispiel:
Fall: Unternehmer David zieht nach Österreich, um ein Startup zu gründen, hält aber noch 20 % an einer deutschen GmbH.
Lösung: Er nutzt die EU-Stundungsregelung nach § 6 AStG und kehrt innerhalb von 7 Jahren nach Deutschland zurück. Die Wegzugssteuer wird rückwirkend erlassen.
Wohnsitzverlagerung in eine steuerfreundliche EU-Region (Zypern, Bulgarien, Spanien)
- Bei Umzug innerhalb der EU oder des EWR kann die Wegzugsbesteuerung laut § 6 Abs. 3 AStG gestundetwerden, solange keine Veräußerung erfolgt.
- Einige EU-Staaten wie Zypern, Portugal oder Spanien bieten vorteilhafte Steuerregelungen für Wegzügler.
Gesetzliche Grundlage:
- § 6 Abs. 3 AStG: Stundungsmöglichkeit für Wegzugssteuer bei Wohnsitzverlagerung innerhalb der EU/EWR ohne Sicherheitsleistung.
Praxisbeispiel:
Fall: Unternehmer Erik zieht nach Zypern, hält aber seine Anteile an einer deutschen GmbH.
Lösung: Er kann die Stundung der Wegzugssteuer für sieben Jahre beantragen, sofern er seine Anteile nicht verkauft. In Zypern fällt dann nur eine 2,5 % Körperschaftssteuer auf die ausgeschütteten Gewinne an, was ihn steuerlich entlastet.
Gründung einer Holdingstruktur im Ausland (Zypern, Bulgarien, Singapur, VAE)
- Die deutschen Unternehmensanteile werden vor dem Wegzug auf eine Holding in einer steuergünstigen Jurisdiktion (z. B. Zypern, Malta, Singapur oder VAE) übertragen.
- Falls eine Holding als reines Asset-Holding-Vehikel dient und keinen Sitz oder Geschäftsführer in Deutschland hat, unterliegt sie nicht der deutschen Wegzugsbesteuerung.
- Achtung: Die Holding darf nicht als „Zwischengesellschaft“ gewertet werden (§ 6 Abs. 3 AStG), sonst wird die Steuer trotzdem fällig.
Gesetzliche Grundlage:
- § 6 Abs. 3 AStG: Steuerstundung bei Wegzug innerhalb der EU
- § 6 AStG i.V.m. § 2 AStG: Wegzugsbesteuerung entfällt, wenn keine persönliche unbeschränkte Steuerpflicht des Gesellschafters mehr besteht.
Praxisbeispiel:
Fall: Unternehmer Paul besitzt 80 % an einer deutschen GmbH mit einem Buchwert von 100.000 € und einem Verkehrswert von 1,2 Mio. €. Er zieht nach Zypern.
Lösung:
- Paul gründet eine Holding in Zypern (keine Körperschaftssteuer auf Dividendeneinnahmen).
- Er überträgt seine deutschen GmbH-Anteile auf die Zypern-Holding.
- Keine sofortige Wegzugssteuer, da die Holding die Anteile hält.
- Falls der Gewinn ausgeschüttet wird, wird er in Zypern nach dortigen Regeln besteuert (5-12,5 %).
4. Stundungsmöglichkeiten innerhalb der EU/EWR
Innerhalb der EU kann die Steuer gestundet werden, sofern eine Rückkehr nach Deutschland wahrscheinlich bleibt. Nach sieben Jahren wird die Steuer jedoch fällig.
Gesetzliche Grundlage: § 6 Abs. 5 AStG: „Eine Steuerstundung kann gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige in einem EU/EWR-Staat ansässig bleibt und Sicherheiten hinterlegt.“
5. Was passiert bei einer Rückkehr nach Deutschland?
Wer innerhalb von sieben Jahren zurückkehrt, kann unter bestimmten Bedingungen die Steuerforderung rückgängig machen. Erfolgt der Rückzug allerdings nach einem Verkauf der Anteile, bleibt die Steuer bestehen.
Gesetzliche Grundlage: § 6 Abs. 3 AStG: „Eine Rückkehr des Steuerpflichtigen innerhalb von sieben Jahren kann zur Aufhebung der Wegzugsbesteuerung führen, sofern keine wirtschaftlichen Veränderungen der Beteiligung erfolgt sind.“
Ein kurzer Nachtrag zur Entstrickungsbesteuerung
Kurzfassung der Entstrickungsbesteuerung
Die Entstrickungsbesteuerung (Wegzugsbesteuerung) tritt ein, wenn eine Person mit bestimmten Vermögenswerten (z. B. Unternehmensanteilen) ihren steuerlichen Wohnsitz in ein anderes Land verlegt. Das Finanzamt tut dann so, als ob die Vermögenswerte verkauft wurden, und verlangt eine Steuer auf den fiktiven Gewinn.
Wer ist betroffen?
Unternehmer & Geschäftsinhaber, die mehr als 1% einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH, UG, AG) halten.
Personen mit Unternehmensbeteiligungen, insbesondere in Deutschland, Österreich, Frankreich oder Spanien.
Personen, die 7 von 12 Jahren in Deutschland steuerpflichtig waren.
Influencer oder Selbstständige, wenn sie ihre Marke oder Geschäft in einer deutschen GmbH haben.
❌ Nicht betroffen sind: Einzelunternehmer, Freelancer, Personen mit US LLCs oder nur Bankguthaben/Krypto.
Wie kann man die Entstrickungsbesteuerung vermeiden?
Unternehmensstruktur anpassen
- Holding-Modell nutzen (z. B. deutsche GmbH in eine EU-Holding einbringen).
- Vor dem Wegzug eine ausländische Firma gründen und Vermögenswerte dorthin übertragen.
In ein Land mit Stundungsmöglichkeit ziehen
- Innerhalb der EU kann die Steuer oft aufgeschoben werden (z. B. nach Österreich oder Zypern ziehen).
Rechtzeitig verkaufen oder umstrukturieren
- Falls ein Verkauf sowieso geplant ist, vor dem offiziellen Wohnsitzwechsel durchführen.
Nicht in ein Hochsteuerland zurückziehen
- Falls man innerhalb von 7 Jahren zurückkehrt, kann die Steuer nachträglich fällig werden.
Fazit
➔Wer eine GmbH oder Unternehmensanteile in Deutschland hat, muss beim Wegzug aufpassen.
➔ Mit richtiger Planung (Holding, Verkauf, Umzug in EU-Länder) kann die Steuer vermieden oder reduziert werden.
➔ Nomaden mit US LLC oder nur digitalen Einkünften sind meist nicht betroffen.
6. Fazit
Die Wegzugsbesteuerung kann eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Frühzeitige Planung und strategische Maßnahmen wie Holding-Strukturen, Genossenschaften oder Firmenverkäufe können jedoch helfen, die Steuer zu vermeiden oder zu reduzieren. Eine Beratung durch einen spezialisierten Steuerberater ist dabei unerlässlich, um optimale Lösungen zu finden.
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