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Holdings: Steuerliche Behandlung von Gewinnausschüttungen in der EU

Die Besteuerung von Unternehmensgewinnen und deren Ausschüttung an Muttergesellschaften innerhalb der EU ist durch eine spezielle Richtlinie geregelt. Diese sorgt dafür, dass Dividenden und andere Gewinnausschüttungen nicht mehrfach besteuert werden. Ohne eine solche Regelung könnte es dazu kommen, dass sowohl die Tochtergesellschaft als auch die Muttergesellschaft auf denselben Gewinn Steuern zahlen müssten, was die Attraktivität von grenzüberschreitenden Investitionen erheblich schädigen würde.

Grundprinzip der steuerlichen Entlastung

Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, haben die EU-Mitgliedstaaten eine Harmonisierung eingeführt, die zwei wesentliche Mechanismen beinhaltet:

  1. Anrechnungsmethode: Die von der Tochtergesellschaft bereits gezahlte Körperschaftsteuer kann im Staat der Muttergesellschaft auf deren Steuerlast angerechnet werden.
  2. Freistellungsmethode (Schachtelprivileg): In vielen Fällen werden die Dividenden im Land der Muttergesellschaft steuerfrei gestellt, sodass sie nicht erneut besteuert werden.

Dadurch wird gewährleistet, dass Gewinne innerhalb verbundener Unternehmen effektiv nur einmal versteuert werden.

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

Damit eine Gewinnausschüttung steuerfrei bleibt, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Muttergesellschaft muss mindestens 10 % der Anteile an der Tochtergesellschaft halten (seit 2009).
  • Die Beteiligung muss mindestens 12 Monate ununterbrochen bestehen.
  • Falls eine Berechnung nach Stimmrechten erfolgt, gilt eine Mindesthaltefrist von zwei Jahren.
  • Beide Unternehmen müssen in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten ansässig sein.
  • In einigen Ländern gelten zusätzliche Haltefristen von ein bis zwei Jahren.

Sind diese Bedingungen erfüllt, werden die ausgeschütteten Gewinne von der Quellensteuer befreit, sodass sie ohne Abzüge an die Muttergesellschaft weitergeleitet werden können.

Holdingstruktur zur Steueroptimierung

Internationale Unternehmen nutzen oft das Holdingprinzip, um Gewinne steueroptimiert innerhalb einer Unternehmensstruktur zu verschieben. Durch eine Holdinggesellschaft in einem steuerlich günstigen Land lassen sich Gewinne effizient an die Muttergesellschaft abführen, wodurch Steuerlasten reduziert werden können.

Beispiel: Spanische ETVE-Holding mit deutscher Tochtergesellschaft

Ein Unternehmen gründet eine spanische ETVE (Entidad de Tenencia de Valores Extranjeros), die eine deutsche Tochtergesellschaft hält. Die Gewinne aus Deutschland werden an die spanische Holdinggesellschaft ausgeschüttet, ohne dass Quellensteuer anfällt. Da Spanien ein attraktives Holdingregime hat, kann die Holding die Gewinne dort mit minimaler oder keiner Steuer weiterverarbeiten oder reinvestieren. Durch das ETVE Modell ist eine 0% Weiterleitung an eine weitere ausländische Betriebsstätte oder Privatperson mit entsprechendem Wohnsitz darstellbar. Allerdings müssen hier lokale & internationale Vorschriften beachtet werden.

Beispiel: Zypern-Holding mit steuerfreiem Kapitalfluss ins Privatvermögen

Ein weiteres gängiges Modell ist eine Zypern-Holding. Hierbei hält eine zypriotische Holdinggesellschaft Anteile an einer operativen Tochtergesellschaft in Deutschland. Die Gewinne werden nach Zypern transferiert. Wenn der Gesellschafter der Holding von der Non-Dom-Regelung profitiert und mindestens 60 Tage pro Jahr in Zypern verbringt, kann er sich Dividenden steuerfrei ins Privatvermögen auszahlen lassen. Allerdings sollte die Person keinen weiteren Wohnsitz haben oder sich in keinem Land länger als 183 Tage aufhalten.

Dies sind nur zwei Beispiele von vielen, die in der EU darstellbar sind. Im Falle von Zypern sehen wir auch, dass man von einem Auslandswohnsitz + Firma in Kombination eines deutschen Geschäftes profitieren kann. Während in Deutschland bei Überführung des Betriebsvermögens ins Privatvermögen 25% Kapitalertragssteuer + Soli anfallen, kann durch eine einfache und clevere Konstruierung die 25% eingespart werden.

WICHTIG: Wir sprechen NICHT von reinen Briefkastengesellschaften. Jede Firma muss entsprechende Sustanz aufweisen, damit die einzelnen Steuerabkommen greifen.

Holding konstruktionen können Sinn machen – sind aber nicht immer die cleversten Lösungen. Man kann sowohl einen zentralisierten Ansatz über eine Holding nutzen, wie auch dezentralisierte Ansätze über mehrere Fimren in mehreren Regionen. Die Ausgangssituation ist entscheidend & was am Ende das persönliche Ziel ist. Hier gilt immer der Grundsatz – es muss einfach & vertsändlich sein! Von komplexen Strukturen & mehrfachen Verschachtelungen raten wir ausdrücklich ab!

Folgen des Brexits für die steuerliche Behandlung von Gewinnausschüttungen

Seit dem Austritt Großbritanniens aus der EU sind die oben genannten Regelungen nicht mehr auf britische Unternehmen anwendbar. Das bedeutet, dass Dividenden und andere Zahlungen zwischen britischen und EU-Unternehmen nun unter das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen dem betroffenen EU-Staat und Großbritannien fallen.

Das hat mehrere praktische Konsequenzen:

  1. Wegfall der EU-Richtlinien: Die Befreiung von der Quellensteuer ist nicht mehr automatisch gegeben. Stattdessen müssen Unternehmen nun prüfen, ob ein gültiges DBA eine Reduzierung oder Anrechnung der Steuer vorsieht.
  2. Doppelbesteuerung möglich: In vielen Fällen kann die Dividendenzahlung nicht mehr komplett steuerfrei erfolgen, sodass es zu einer zusätzlichen Steuerbelastung kommt.
  3. Höhere Quellensteuersätze: Der standardmäßige abkommensrechtliche Quellensteuersatz von mindestens 10 %kann nicht automatisch steuermindernd angerechnet werden, wodurch die Nettodividende an die britische Muttergesellschaft oft geringer ausfällt.
  4. Neubeantragung von Freistellungsbescheinigungen: Unternehmen, die zuvor von einer Steuerfreistellung profitiert haben, müssen diese Bescheinigungen nun individuell beantragen, was den administrativen Aufwand erhöht.
  5. Einschränkungen bei Zinsen und Lizenzgebühren: Auch für Zahlungen dieser Art gelten die EU-Vergünstigungen nicht mehr, was zu einer zusätzlichen Steuerlast führen kann.

Steuerliche Behandlung von Betriebsstätten in Großbritannien

Ein weiterer Aspekt betrifft die Besteuerung von Betriebsstätten in Großbritannien. Während innerhalb der EU eine steuerliche Entlastung möglich ist, indem ein gewinnmindernder Ausgleichsposten gebildet wird, fällt bei Betriebsstätten in Großbritannien nun grundsätzlich eine Steuerpflicht an. Dies kann für Unternehmen, die nach dem Brexit weiterhin in Großbritannien wirtschaftlich tätig sind, erhebliche steuerliche Mehrkosten verursachen.

Fazit

Die EU-Richtlinie zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erleichtert Unternehmensstrukturen mit Tochtergesellschaften in verschiedenen EU-Staaten erheblich. Durch strategische Holdingstrukturen, etwa in Spanien oder Zypern, lassen sich Gewinne steueroptimiert weiterleiten oder sogar steuerfrei ins Privatvermögen übertragen. Allerdings sind seit dem Brexit britische Unternehmen von diesen Regelungen ausgeschlossen. Das führt dazu, dass Dividenden und andere Gewinnausschüttungen oft höher besteuert werden und administrative Hürden entstehen. Unternehmen mit wirtschaftlichen Verbindungen nach Großbritannien sollten daher prüfen, welche Auswirkungen dies auf ihre steuerliche Belastung hat und ob Anpassungen in ihrer Unternehmensstruktur erforderlich sind.

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