Die Abkürzung DBA steht für das Doppelbesteuerungsabkommen, das im Grunde genommen als Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bezeichnet werden sollte. Es handelt sich dabei um einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen zwei Staaten, der regelt, wie Einkünfte, die entweder in beiden oder nur in einem der beiden Länder erwirtschaftet werden, steuerlich behandelt werden. Ziel eines solchen Abkommens ist es, zu verhindern, dass Unternehmen, juristische oder natürliche Personen mit ausländischen Einkünften in beiden Ländern einer Besteuerung unterliegen, wodurch wirtschaftliche Nachteile entstehen könnten.
Der sogenannte Ansässigkeitsstaat ist dabei das Land des Wohnsitzes oder Firmensitzes, während der Quellenstaat jener ist, in dem die Einkünfte erwirtschaftet wurden. Spezielle Regelungen existieren für Einkünfte aus Luft- und Schifffahrt, da diese oft grenzüberschreitend erfolgen und eine eindeutige steuerliche Zuordnung erschwert ist.
Politische Diskussionen drehen sich derzeit insbesondere um Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und Steueroasen. Hierbei spielen Abkommen zur Amtshilfe und zum Informationsaustausch zwischen den Staaten eine wesentliche Rolle. In diesen Abkommen wird festgelegt, in welchem Umfang und auf welcher Basis Informationen zu steuerlichen Zwecken zwischen den Ländern ausgetauscht werden. Dies soll die Transparenz erhöhen und verhindern, dass Steuerschlupflöcher genutzt werden. Neben der Besteuerung von Einkommen und Erträgen gibt es auch Regelungen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie zur Kfz-Besteuerung.
Wenn die jeweiligen Rechtssysteme nicht harmonisiert sind und Begriffe im Doppelbesteuerungsabkommen nach nationaler Rechtsauffassung unterschiedlich interpretiert werden, kann es zu „weißen Einkünften“ kommen. Das bedeutet, dass Einkünfte in keinem der beteiligten Staaten besteuert werden. Um dies zu verhindern, werden zunehmend sogenannte Rückfallklauseln eingeführt. Diese sorgen dafür, dass die Besteuerung subsidiär in dem Land erfolgt, in dem sich der Wohnsitz oder Firmensitz befindet.
Fehlt ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen zwei Staaten, wird die Besteuerung durch die nationalen Gesetze der jeweiligen Länder geregelt. Innerhalb der Europäischen Union beeinflussen EU-Regelungen und Grundfreiheiten die Besteuerung und können Doppelbesteuerungsabkommen ergänzen oder überlagern.
Grundprinzipien des Doppelbesteuerungsabkommens
Im internationalen Steuerrecht gelten folgende Prinzipien als Grundlage für die Abkommenspolitik:
- Wohnsitzland-Prinzip: Personen sind in dem Staat steuerpflichtig, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. Bei Unternehmen entspricht dies dem Sitz der Unternehmensleitung.
- Quellenland-Prinzip: Eine Besteuerung erfolgt in dem Staat, in dem die Einkünfte erwirtschaftet wurden.
- Welteinkommen-Prinzip: Das gesamte Einkommen einer steuerpflichtigen Person unterliegt der Besteuerung im Wohnsitzstaat.
- Territorialitätsprinzip: Besteuert wird nur das Einkommen, das innerhalb der Grenzen eines Staates erzielt wurde.
Musterabkommen
Die OECD entwickelt in unregelmäßigen Abständen Musterabkommen, die als Grundlage für Verhandlungen und bestehende Abkommen herangezogen werden können. Die letzte Überarbeitung erfolgte 2017. Ergänzend dazu gibt es ein spezielles Musterabkommen der Vereinten Nationen für Verhandlungen zwischen Entwicklungs- und Industrieländern sowie ein nationales Musterabkommen des Bundesfinanzministeriums für Deutschland. Die USA haben zudem ihr eigenes Musterabkommen, das sich in bestimmten Aspekten von den OECD-Vorgaben unterscheidet.
In Verhandlungen innerhalb der EU dient meist das OECD-Musterabkommen als Basis.
Doppelbesteuerung in Deutschland
Natürliche Personen mit unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland, also mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Land, unterliegen dem Wohnsitzland- und Welteinkommensprinzip. Das bedeutet, dass ihr weltweites Einkommen in Deutschland besteuert wird.
Personen ohne festen Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland werden nach dem Quellenland- oder Territorialitätsprinzip besteuert.
Für unbeschränkt Steuerpflichtige bedeutet dies, dass sie in Deutschland auch für ausländische Einkünfte Steuern zahlen müssen, etwa auf Zinsen aus ausländischen Kapitalanlagen. Falls der ausländische Staat ebenfalls Steuern auf diese Einkünfte erhebt, greift das Doppelbesteuerungsabkommen zur Minderung oder Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Hierbei kommen zwei Methoden zum Einsatz:
- Freistellungsmethode: Im Wohnsitzstaat werden ausländische Einkünfte von der Besteuerung ausgenommen.
- Anrechnungsmethode: Die Steuer, die im Ausland gezahlt wurde, wird auf die inländische Steuer angerechnet.
Die Anrechnungsmethode orientiert sich am Steuersatz des Quellenstaates, während bei der Freistellungsmethode das Steuerbelastungsniveau des Wohnsitzstaates gilt.
Zusätzlich gibt es die Pauschalierungsmethode und die Abzugsmethode, die als Sonderformen der Anrechnungsmethode gelten. Eine weitere Möglichkeit ist der Erlass der im Quellenstaat bereits gezahlten Steuer durch den Wohnsitzstaat.
Beispiele aus der Praxis
Eine Doppelbesteuerung kann auftreten, wenn zwei Länder dasselbe Einkommen besteuern wollen. Beispiele:
- Eine Person lebt in einem EU-Staat, arbeitet aber in einem anderen.
- Ein Arbeitnehmer wird für eine begrenzte Zeit ins Ausland entsandt.
- Eine Person erhält Arbeitslosengeld in ihrem Heimatstaat, sucht aber im Ausland nach einer Anstellung.
- Ein Rentner verbringt seinen Ruhestand in einem anderen Land als jenem, das die Rente auszahlt.
In solchen Fällen gilt vorrangig das Steuerrecht des Wohnsitzstaates. Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann jedoch verhindern, dass Einkünfte doppelt versteuert werden. Aus diesem Grund ist es wichitg sich nicht nur über Auslandsfirmen gedanken zu machen, sondern auch über eine Verlegung des eigenen Wohnsitzes.
Viele bilaterale Abkommen sehen vor, dass im Quellenstaat gezahlte Steuern im Wohnsitzstaat angerechnet werden. In anderen Fällen wird das Einkommen nur im Quellenstaat versteuert und ist im Wohnsitzstaat steuerfrei. Unterschiede in den Steuersätzen zwischen den Ländern können dazu führen, dass letztlich die höhere Steuerlast getragen werden muss.
Um eine Steuerentlastung geltend zu machen, müssen Nachweise über die bereits entrichteten Steuern erbracht werden. Welche Dokumente erforderlich sind, kann bei der zuständigen Finanzbehörde erfragt werden. Auch in unserer Beratung können wir dir konkret aufzeigen, welche Unterlagen zur Erfüllung des DBAs notwenig sind. Da das Steuerrecht komplex ist und zahlreiche Ausnahmeregelungen bestehen, empfiehlt sich dieses Thema immer beim Aufsetzen einer Firma mit der entsprechenden Kanzlei durchzusprechen.